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VVGE 1966/70 Nr. 14

Obwalden · 1970-04-27 · Deutsch OW
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VVGE 1966/70 Nr. 14, S. 53: Genehmigung eines Ehevertrages betreffend Vorschlagsverteilung nach Art. 214 Abs. 3 ZGB. Entscheid vom 7.7.70 i.S. Beschwerde L. gegen Vormundschaftsbehörde. A. Am 20. März 1970 schlossen die Ehegatten L. L. und

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Art. 214 Abs. 1 ZGB bestimmt für die unter dem Güterstand der Güterverbindung lebenden Ehegatten, dass der sich nach Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ergebende Vorschlag zu einem Drittel der Ehefrau oder deren Nachkommen und im übrigen dem Ehemann oder seinen Erben gehöre. Diese Vorschrift ist jedoch nicht zwingenden Rechtes. Nach Art. 214 Abs. 3 ZGB können die Ehegatten an Stelle der gesetzlich vorgesehenen Vorschlagsteilung eine andere Beteiligung vereinbaren. In der Ausübung dieser Befugnis sind den Ehegatten entsprechend dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, welche im ehelichen Güterrecht des ZGB gilt, materiellrechtlich keine Schranken gesetzt; sie können die gesetzliche Regelung unter Vorbehalt der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (Art. 181 Abs. 2 ZGB) aus beliebigen Gründen und in beliebiger Weise abändern, so wie dies z. B. vorliegend gemacht wurde, dass der ganze Vorschlag - nicht die ganze Errungenschaft, wie dies im vorliegenden Ehevertrag fälschlicherweise gesagt wird - dem überlebenden Ehegatten zukomme. Dem Gemeinderat S. ist zuzugeben, dass die zwischen den Ehegatten L. abgeschlossene Vereinbarung mit Bezug auf die Vorschlagsteilung eine Anordnung auf den Todesfall hin sowohl seitens des einen als seitens des andern Ehegatten in sich schliesst. Von seltenen Ausnahmen abgesehen wird aber jede Vereinbarung über eine andere Beteiligung am Vorschlag virtuell eine Anordnung auf den Todesfall hin enthalten. Die Gerichtspraxis hat es jedenfalls zugelassen, durch Ehevertrag den ganzen Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zuzuweisen (BGE 58 II 1 ff.).

E. 2 Der Einwohnergemeinderat S. wird angewiesen, den vorgelegten Ehevertrag zu genehmigen. de| fr | it Schlagworte ehegatte ehevertrag kind vormundschaftsbehörde bundesgericht entscheid ehe gesetz nachkomme vertrag erbe erbrecht überlebender ehegatte güterrecht zahl Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.181 Art.214 Art.226 Leitentscheide BGE 58-II-1 82-II-477 82-II-477 S.481 77-I-1 S.3 82-II-477 S.491 78-I-289 S.292 VVGE 1966/70 Nr. 14

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1966/70 Nr. 14, S. 53: Genehmigung eines Ehevertrages betreffend Vorschlagsverteilung nach Art. 214 Abs. 3 ZGB. Entscheid vom 7.7.70 i.S. Beschwerde L. gegen Vormundschaftsbehörde. A. Am 20. März 1970 schlossen die Ehegatten L. L. und M. L. einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag ab. Die Ehegatten vereinbarten, am ordentlichen Güterstand der Güterverbindung festzuhalten (Art. 1), aber die gesetzliche Regel über die Beteiligung am Vorschlag dahin abzuändern, "dass beim Tod des einen Ehegatten die ganze Errungenschaft ungeschmälert dem andern Ehegatten zufallen soll" (Art. 2). Das eingebrachte Frauengut wird von dieser Vereinbarung nicht betroffen (Art. 2). B. Mit Beschluss vom 27. April 1970 verweigerte der Einwohnergemeinderat S. als Vormundschaftsbehörde seine Zustimmung zu diesem Ehevertrag. Der Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass es sich vorliegend, weil die Zuwendung an den überlebenden Ehegatte erfolge, um eine erbrechtliche Verfügung handle, bei der auch die Schranken des Pflichtteilsrechtes gewahrt werden müssten. Die Vormundschaftsbehörde habe im vorliegenden Fall die Interessen der pflichtteilsberechtigten Kinder der Vertragsschliessenden wahrzunehmen und könne unter diesem Gesichtspunkt den vorgelegten Vertrag in seinem heutigen Wortlaut nicht genehmigen. C. Mit Beschwerde vom 18. Mai 1970 haben die genannten Eheleute den Beschluss des Einwohnergemeinderates S. vom 27. April 1970 beim Regierungsrat angefochten. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Auffassung der Vorinstanz, die sich auf frühere Kommentatoren (Komm. Egger, Art. 214 ZGB) abstütze, irrtümlich sei. Das Bundesgericht habe in konstanter Rechtsprechung den Schutz der Pflichtteilsberechtigten in Fällen des Art. 214 Abs. 3 ZGB verneint (BGE 58 II 1 ff; 82 II 477 ff.). D. In der Vernehmlassung gibt der Einwohnergemeinderat S. zu, dass die vom Beschwerdeführer genannten Bundesgerichtsentscheide eine andere Auffassung zulassen; er habe sich bei seiner Beschlussfassung auf den Kommentar Egger abgestützt. Er teilt dem Regierungsrat mit, dass er nichts dagegen habe, wenn der vorliegende Rekurs gutgeheissen werde. Erwägung:

1. Art. 214 Abs. 1 ZGB bestimmt für die unter dem Güterstand der Güterverbindung lebenden Ehegatten, dass der sich nach Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ergebende Vorschlag zu einem Drittel der Ehefrau oder deren Nachkommen und im übrigen dem Ehemann oder seinen Erben gehöre. Diese Vorschrift ist jedoch nicht zwingenden Rechtes. Nach Art. 214 Abs. 3 ZGB können die Ehegatten an Stelle der gesetzlich vorgesehenen Vorschlagsteilung eine andere Beteiligung vereinbaren. In der Ausübung dieser Befugnis sind den Ehegatten entsprechend dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, welche im ehelichen Güterrecht des ZGB gilt, materiellrechtlich keine Schranken gesetzt; sie können die gesetzliche Regelung unter Vorbehalt der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (Art. 181 Abs. 2 ZGB) aus beliebigen Gründen und in beliebiger Weise abändern, so wie dies z. B. vorliegend gemacht wurde, dass der ganze Vorschlag - nicht die ganze Errungenschaft, wie dies im vorliegenden Ehevertrag fälschlicherweise gesagt wird - dem überlebenden Ehegatten zukomme. Dem Gemeinderat S. ist zuzugeben, dass die zwischen den Ehegatten L. abgeschlossene Vereinbarung mit Bezug auf die Vorschlagsteilung eine Anordnung auf den Todesfall hin sowohl seitens des einen als seitens des andern Ehegatten in sich schliesst. Von seltenen Ausnahmen abgesehen wird aber jede Vereinbarung über eine andere Beteiligung am Vorschlag virtuell eine Anordnung auf den Todesfall hin enthalten. Die Gerichtspraxis hat es jedenfalls zugelassen, durch Ehevertrag den ganzen Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zuzuweisen (BGE 58 II 1 ff.).

2. Kontrovers aber sind Doktrin und Judikatur in der vorliegend strittigen Frage, ob der Ehevertrag nach Art. 214 Abs. 3 ZGB die Schranken des Pflichtteilsrechtes zu wahren habe oder nicht. Kommentar Egger zu Art. 181, N. 6 und zu Art. 214 Abs. 3, N. 18-20, stellt sich auf den Standpunkt, dass die vormundschaftliche Behörde bei der Genehmigung eines Ehevertrages auch die Interessen der Kinder wahrzunehmen habe. Allerdings liegt der fraglichen Kommentarstelle jener Fall zu Grunde, da ein berufstätiger, vermögensloser Ehemann für den Fall seines Vorversterbens auf den ganzen Vorschlag verzichtete, um damit seine Kinder erster Ehe, die bei der Scheidung der Mutter zugewiesen wurden, um allen Anteil an seinem künftigen Erwerb zu bringen. Egger geht dann sogar so weit, dass er verlangt, es sei Art. 226 Abs. 2 ZGB, der bei der Gütergemeinschaft die Befugnis der Ehegatten, die Hälftenteilung des ehelichen Vermögens durch eine andere zu ersetzen, an die Schranken eines sog. güterrechtlichen Pflichtteils bindet, analog und in Ausfüllung einer Gesetzeslücke auf die Vereinbarungen über den Vorschlag (Art. 214 Abs. 3) anzuwenden (N. 19 zu Art. 214). Ob der Gesetzgeber soweit gehen wollte, ist sehr fraglich. Jedenfalls hat das Bundesgericht die Richtigkeit dieser Auffassung eindeutig verneint (BGE 82 II 481 ff.). Die Ansicht hingegen, dass die Vormundschaftsbehörde bei der Genehmigung von Eheverträgen auch die Kindesinteressen zu berücksichtigen habe, wurde von mehreren kantonalen Vormundschaftsbehörden übernommen (vgl. Zeitschrift für Vormundschaftswesen, 1950, S. 54; 1951, S. 15; 1954, S. 106; 1957, S. 11; 1959, S. 13; 1961, S. 87; bei all diesen Entscheiden handelt es sich aber wiederum um Fälle, da nebst den den Vertragspartnern gemeinsamen Kindern noch solche aus früherer Ehe vorhanden waren. In einem Entscheid vom Jahre 1951 (BGE 77 I 3) erklärte dann auch das Bundesgericht, dass bei der Genehmigung von Eheverträgen die Interessen der Kinder, namentlich derjenigen, die nicht der Ehe der Vertragsparteien entsprossen sind, wahrzunehmen sind. Sodann sind in BGE 78 I 292 zwei nicht veröffentlichte bundesgerichtliche Urteile erwähnt, in denen es das Bundesgericht als zum mindesten nicht willkürlich erachtet hat, wenn die Vormundschaftsbehörde bei solchen Vorschlagszuweisungen den entsprechenden Eheverträgen ihre Zustimmung versagt, mit andern Worten auch die Interessen der Kinder berücksichtigt hat (nicht veröffentlichte Urteile vom 16.6.1949 i.S. Lehmann und vom 29. Oktober 1952 i.S. Andres). Aber auch in diesen beiden Fällen waren nicht nur gemeinsame Kinder, sondern auch Kinder aus früherer Ehe vorhanden. Abweichend von dieser Theorie lehrt Kommentar Lemp zu Art. 181 ZGB N. 24, die Vormundschaftsbehörde habe sich nicht zu kümmern, ob der Ehevertrag auf Abänderung der Vorschlagsverteilung Anwartschaften voraussichtlicher Erben zunichte mache; nicht einmal auf die Interessen der Kinder sei Rücksicht zu nehmen; der gesetzgeberische Grund des Art. 181 Abs. 2 ZGB liege im Bestande der Ehe selber, nicht im Vorhandensein von Kindern. Sehr ausführlich hat sich das Bundesgericht nun aber in seinem jüngsten Entscheid (BGE 82 II 477 ff). mit dem ganzen Fragenkomplex auseinandergesetzt. Es hat dabei den in BGE 58 II 1 vertretenen Standpunkt aufrechterhalten, wonach die Ehegatten den ganzen Vorschlag dem einen, ja sogar dem überlebenden, aber bei Vertragsabschluss gar nicht bestimmten Ehegatten zuweisen können, und zwar ohne dass eine solche Regelung durch erbrechtliche Herabsetzungsklage angefochten werden könnte. Vorbehalten ist nur der Fall des Rechtsmissbrauchs. Ein solcher liegt nur dann vor (BGE 82 II 491), wenn der Vertrag nicht abgeschlossen wird "en vue de produire les effets conformes à la loi", sondern weil der Tod eines bestimmten Ehegatten bereits zu erwarten ist, somit also einzig zur Begünstigung des überlebenden Gatten. Wollen aber, wie vorliegend, die Ehegatten mit der Abänderung der gesetzlichen Regel über die Vorschlagsteilung sich gegenseitig gegenüber den gemeinsamen Erben bevorzugen und sich dadurch die gegenseitige Existenz sichern, so ist darin keineswegs ein Rechtsmissbrauch zu erblicken; vielmehr machen sie bloss von einer Möglichkeit Gebrauch, die ihnen das Gesetz geben will. Hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 82 II 477 in sehr ausführlicher Begründung die vertragliche Vorschlagsteilung nach Art. 214 Abs. 3 unter Ausschluss jeglichen Erbrechts der Nachkommen sogar in einem Fall bejaht, da, wie in den zahlreichen obzitierten kantonalen Entscheiden Nachkommen aus früherer Ehe des einen Ehegatten vorhanden waren, so ist dieser Standpunkt umso mehr gerechtfertigt, wenn, wie im vorliegenden Fall, nur gemeinsame Nachkommen der beiden Vertragspartner vorhanden sind, wo die getroffene Regelung der Vorschlagsteilung somit nur zu einer zeitlichen Hinausschiebung des Erbfalles führt, nicht aber a priori auch zu einer Benachteiligung der Nachkommen. Im Lichte dieser jüngsten und bis heute nicht korrigierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt, kann der vorliegende Ehevertrag von der Vormundschaftsbehörde ohne weiteres genehmigt werden. Beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Der Einwohnergemeinderat S. wird angewiesen, den vorgelegten Ehevertrag zu genehmigen. de| fr | it Schlagworte ehegatte ehevertrag kind vormundschaftsbehörde bundesgericht entscheid ehe gesetz nachkomme vertrag erbe erbrecht überlebender ehegatte güterrecht zahl Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.181 Art.214 Art.226 Leitentscheide BGE 58-II-1 82-II-477 82-II-477 S.481 77-I-1 S.3 82-II-477 S.491 78-I-289 S.292 VVGE 1966/70 Nr. 14